AGB | Einkaufsbedingungen | 01.08.2019
1. Geltungsbereich, abweichende Vereinbarungen
Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote unserer Lieferanten erfolgen ausschließlich aufgrund unsererEinkaufsbedingungen.Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Lieferanten über die von ihnen angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbeziehungen.
Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Lieferanten Lieferungen vorbehaltlos annehmen.
2. Bestellungen und sonstige Erklärungen
Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erteilt oder bestätigt werden. Im Übrigen bedürfen sämtliche im Zusammenhang mit der Erteilung von Bestellungen getroffene Abmachungen – insbesondere spätere Abänderungen und Zusatzvereinbarungen jeglicher Art – zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Für den Umfang der Lieferung und/oder Leistung ist unsere schriftliche Bestellung allein maßgebend.
Bei mehrsprachig abgegebenen Erklärungen werden Art und Umfang der Lieferung bzw. der Leistung im Zweifelsfall durch den deutschen Text bestimmt.
3. Preise
Die in unserer Bestellung angegebenen Preise sind bindend. Zwischenzeitliche Preiserhöhungen sind für uns unverbindlich. Ermäßigt jedoch der Lieferant seine Preise bis zum Liefertage, so kommt die Ermäßigung auch uns zugute. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung und Transport an die in der Bestellung genannte Versandanschrift, einschließlich Verpackung, ein.
Ungeachtet von Kursschwankungen zahlen wir stets den sich aus der Bestellung ergebenden Rechnungsbetrag in der darin angegebenen Währung. Hiervon abweichende Kursklauseln in der Auftragsbestätigung oder in sonstigen Schreiben des Lieferanten binden uns nicht.
4. Lieferfristen und -termine
Die in unserer Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzten, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu.
Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz, statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, auch nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
5. Zahlungsbedingungen und Abtretungsverbot
In den Rechnungen des Auftragnehmers ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) gesondert auszuweisen.
Unsere Zahlungen erfolgen – soweit nicht andere Bedingungen vereinbart sind – nach unserer Wahl 14 Tage nach Eingang der Ware abzüglich 3 % Skonto – geht die Rechnung später als die Ware ein, so ist für die Berechnung der Skontofrist statt des Eingangstages der Ware der Eingangstag der Rechnung maßgebend – oder bis zum Ende des dem Wareneingang folgenden Monats ohne Skonto.
Wir behalten uns vor, Zahlungen auch in bar oder Schecks zu leisten.
Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.
6. Versand und Gefahrübergang
Der Versand hat an die im Auftrag genannte Anschrift zu erfolgen. Die Versandanzeige ist uns spätestens bei Abgang der Ware zuzusenden. Die Ware reist auf Gefahr des Auftragnehmers bis zum Eintreffen bei uns oder dem von uns benannten Bestimmungsort.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die für uns bestimmten Waren so abzufertigen,
dass die Bundesbahn oder die Speditionen nicht berechtigt sind, Haftungen für Transportschäden abzulehnen.
7. Eigentumsvorbehalte Gerichtsstand, Erfüllungsort
Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.
8. Gewährleistung
Unser Auftragnehmer übernimmt die Gewähr dafür, dass seine Lieferungen/Leistungen die vertraglich zugesicherten Eigenschaften haben und nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
Die Gewährleistungsfrist beträgt vierundzwanzig Monate. Sie beginnt mit der Ablieferung oder, wenn eine Abnahme vereinbart ist, mit der Abnahme des Liefergegenstandes.
Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn wir sie dem Lieferanten innerhalb von 5 Werktagen seit Eingang der Waren bei uns oder dem von uns bestimmten Bestimmungsort mitteilen.
VersteckteSachmängelsind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von 3 Werktagen nach Entdeckung an den Lieferanten erfolgt.
Soweit wir Waren einer Eingangsanalyse unterziehen, sind dabei festgestellte Sachmängel jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von 3 Werktagen nach Vorliegen der Analyseergebnisse, spätestens aber innerhalb von 12 Werktagen ab Wareneingang, an den Lieferanten erfolgt.
Alle innerhalb der Gewährleistungsfrist von uns gerügten Mängel hat der Auftragnehmer unverzüglich zu beseitigen. Ist dies nicht möglich oder für uns unzumutbar, so haben wir Anspruch auf Lieferung einer mangelfreien Sache. Die Kosten der Beseitigung oder der Ersatzlieferung einschließlich aller Nebenkosten (z.B. Fracht) trägt der Auftragnehmer. Kommt der Auftragnehmer den vorstehenden Gewährleistungsverpflichtungen nicht oder nicht
vertragsgemäß nach oder liegt ein dringender Fall vor, so sind wir berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Auftragnehmers selbst durchzuführen.
Insbesondere sind wir berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen oder uns von dritter Seite Ersatz zu beschaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
Beruht der Mangel auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Auftragnehmers oder besteht er in dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, die der Auftragnehmer nicht erreichen kann, so hat dieser auch den daraus nicht an der Sache selbst entstehenden Schaden zu ersetzen. Werden wir wegen eines Fehlers der vom Lieferanten gelieferten Sache aus Produkthaftung in Anspruch genommen, so hat uns der Lieferant von der aus dem Fehler resultierenden Produkthaftung, insbesondere von Schadensersatzansprüchen Dritter, auf erstes Anfordern freizustellen.
9. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort
Für diese Einkaufsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftragnehmer gilt ausschließlich das Rechts der Bundesrepublik Deutschland ohne Anwendung des UN-Kaufrechtes (CISG-Abkommen). Soweit das Recht der Bundesrepublik Deutschland auf das Recht eines anderen Staates oder auf internationales Recht z. B. auf das vorerwähnte UN- Kaufrecht (CISG -Abkommen) über dem internationalen Warenkauf verweist, so ist diese Verweisung ausdrücklich abbedungen.
Ist der Auftragnehmer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist Duisburg ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Wir sind jedoch berechtigt, den Auftragnehmer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt. Erfüllungsort für alle Lieferungen des Auftragnehmers ist, der von uns bezeichnete, Bestimmungsort.
Soweit der mit dem Auftragnehmer geschlossene Vertrag oder diese Einkaufsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Einkaufsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.